AGB

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Roblu Überdachung GmbH (im Folgenden als „Roblu“ bezeichnet). Die Kontaktdaten der Roblu Überdachung GmbH sind:

  • Adresse: Glatzer Weg 10 , 88471 Laupheim
  • Telefon: 08995482684
  • E-Mail: info@roblu-ueberdachung.de

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn Roblu diese kennt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Roblu der Geltung dieser abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.3 Als Kunden im Sinne dieser AGB gelten sowohl Verbraucher als auch Unternehmer:

  • Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt, die nicht überwiegend ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind.
  • Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss

Vertragsschluss regelt die verschiedenen Möglichkeiten, wie ein Vertrag zwischen dem Kunden und der Roblu (Kundenfirma) zustande kommen kann. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

2.1 Vertragsschluss in den Geschäftsräumen der Roblu

  • Der Vertrag kommt in Textform zustande, wenn der Kunde in einer Filiale der Roblu den Vertrag abschließt.
  • Der Kunde wird entweder schriftlich oder mündlich auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hingewiesen.

2.2 Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume der Roblu

  • Wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume der Roblu geschlossen wird (z. B. beim Kunden zu Hause), kommt der Vertrag ebenfalls in Textform zustande.
  • Auch hier wird der Kunde auf die Einbeziehung der AGB hingewiesen, entweder schriftlich oder mündlich.

2.3 Vertragsschluss per Fernkommunikation

  • a. Kunden können über die Webseite der Roblu Produktinformationen einholen und unverbindliche Anfragen stellen. Die Roblu erstellt auf Anfrage ein verbindliches Angebot in Textform, das der Kunde innerhalb von 10 Werktagen annehmen kann.
  • b. Die Annahme des Angebots durch den Kunden muss in Textform erfolgen. Der Kunde muss Bestellbestätigungen sofort auf Richtigkeit prüfen und etwaige Abweichungen oder Unrichtigkeiten umgehend melden.
  • c. Die Abwicklung des Vertrags und die Übermittlung aller notwendigen Informationen erfolgt per E-Mail. Der Kunde muss sicherstellen, dass seine E-Mail-Adresse korrekt ist und der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt ist.

2.4 Nebenabreden und Änderungen

  • Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen der Bestellung sind nur gültig, wenn die Roblu sie in Textform bestätigt hat. Dies gilt auch für Änderungswünsche, die der Kunde während eines Montagetermins äußert.
  • Die Monteure der Roblu sind nicht bevollmächtigt, Auftragsinhalte zu ändern.

2.5 Technische Änderungen nach Vertragsabschluss

  • Die Roblu ist berechtigt, nach Vertragsabschluss notwendige technische Änderungen, Modifikationen oder Anpassungen vorzunehmen, solange dadurch keine Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in Bezug auf Form, Funktion oder Preis eintritt.
  • Die Roblu informiert den Kunden über solche Änderungen.

§ 3 Abstimmung der Lieferung oder Montage

3.1 Vereinbarung von Terminen

Liefer- und Montagetermine sowie Änderungen dieser Termine müssen zwischen dem Kunden und der Roblu Überdachung GmbH ausdrücklich und in Textform (z. B. schriftlich oder per E-Mail) vereinbart werden.

3.2 Terminänderungen durch Drittlieferungen oder Witterungseinflüsse

  • Falls die Roblu für die Lieferung oder Montage auf Dritte angewiesen ist und diese nicht rechtzeitig liefern, behält sich die Roblu das Recht vor, die Termine zu ändern.
  • In einem solchen Fall informiert die Roblu den Kunden in Textform und vereinbart einen neuen Termin.
  • Das Gleiche gilt für wetter- oder witterungsbedingte Absagen.

3.3 Fristsetzung durch den Kunden und Rücktrittsrecht

  • Wenn seit dem ersten erfolglosen Liefer- oder Montagetermin acht Wochen vergangen sind, kann der Kunde der Roblu eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen.
  • Wird auch diese Frist nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  • Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Verzögerungen oder Nichterfüllung sind nur gemäß Ziffer 7 der AGB möglich.

3.4 Selbstabholung der Ware

  • Falls die Roblu die Ware zur Abholung anbietet, kann der Kunde die bestellte Ware innerhalb der Geschäftszeiten und an der angegebenen Adresse abholen.
  • In diesem Fall fallen keine Versandkosten an.

§ 4 Gefahrübergang

4.1 Lieferung von Waren

  • a. Lieferung „frei Bordsteinkante“
    Wenn Waren ohne Montagevereinbarung per Spedition geliefert werden, erfolgt die Lieferung „frei Bordsteinkante“. Das bedeutet, die Lieferung erstreckt sich bis zur nächstgelegenen öffentlichen Bordsteinkante der Lieferadresse, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
  • b. Zustellungsprobleme durch den Kunden
    Scheitert die Zustellung der Waren aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde die dadurch entstehenden angemessenen Kosten. Dies gilt jedoch nicht für die Kosten der Zusendung, wenn der Kunde sein Widerrufsrecht wirksam ausübt. Die Rücksendekosten bei wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts richten sich nach den Regelungen in der Widerrufsbelehrung.
  • c. Gefahrübergang bei Unternehmern und Verbrauchern
    Unternehmer: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Roblu (Kundendienst) die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer anderen zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat.
    Verbraucher: Die Gefahr geht grundsätzlich erst mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person über. Ausnahme: Wenn der Kunde den Spediteur, Frachtführer oder eine andere zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt selbst beauftragt und die Roblu diese zuvor nicht benannt hat, geht die Gefahr bereits mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über.

4.2 Montage

  • a. Abnahmepflicht des Kunden
    Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Unwesentliche Mängel, wie leichte, montagebedingte Verunreinigungen, berechtigen den Kunden nicht zur Abnahmeverweigerung.
  • b. Fiktive Abnahme
    Ein Werk gilt auch als abgenommen, wenn die Roblu dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
  • c. Hinweis auf Abnahmefolgen
    Die Rechtsfolgen aus Ziffer 4.2 lit. b. treten nur ein, wenn die Roblu den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat. Der Hinweis muss in Textform erfolgen.
  • d. Abnahme eines mangelhaften Werks
    Nimmt der Kunde ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, stehen ihm die gesetzlichen Rechte (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Aufwendungsersatz, Rücktritt) nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
  • e. Inaugenscheinnahme und Abnahmeprotokoll
    Nach Abschluss der Montage führen die Roblu und der Kunde eine gemeinsame Inaugenscheinnahme des Werkes durch und erstellen ein schriftliches Abnahmeprotokoll. Der Kunde ist verpflichtet, an der Inaugenscheinnahme und der Erstellung des Protokolls mitzuwirken. Ist der Kunde bei der Abnahme nicht anwesend, muss er sicherstellen, dass ein bevollmächtigter Vertreter die Abnahme durchführen kann.
  • f. Gefahrübergang bei Montage
    Die Roblu trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werks bis zur Abnahme durch den Kunden. Kommt der Kunde in Verzug mit der Annahme, geht die Gefahr auf ihn über. Teilabnahmen sind zulässig. Die Roblu ist nicht verantwortlich für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung von Leistungen, die der Kunde für die Herstellung des Werks bereitgestellt hat.
  • g. Übergabe des Vertragsgegenstandes
    Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Der Kunde trägt ab diesem Zeitpunkt die Nutzungen und Lasten der Sache. Die Übergabe gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen als den Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Roblu die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer anderen zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat.

§ 5 Preise und Zahlung

5.1 Der vertraglich vereinbarte Preis ist der in der Bestellbestätigung genannte Preis in Euro, inklusive der gesetzlichen Mehrwert- oder Umsatzsteuer, Verpackungs- und/oder Transport- bzw. Versandkosten sowie Montagekosten.

5.2 Die Zahlungsmöglichkeiten werden dem Kunden im Angebot der Roblu mitgeteilt. Bei Vereinbarung einer Vorauskasse per Banküberweisung ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig, sofern die Parteien keinen späteren Fälligkeitstermin vereinbart haben. Bei einem Kauf auf Rechnung wird der Kaufpreis fällig, nachdem die Ware geliefert wurde und die Rechnung dem Kunden zugegangen ist. In diesem Fall ist der Kaufpreis innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Schecks, Bank- oder Postüberweisungen gilt der Tag, an dem die Gutschrift bei der Roblu eingeht, als Zahlungseingang. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Roblu berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug ist die Roblu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen gemäß § 288 (5) BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- € zu berechnen. Gegenüber Privatpersonen ist die KD berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen.

5.4 Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen des Vertragsgegenstandes nach Art oder Umfang auf Veranlassung des Kunden nach der Bestellbestätigung der Roblu erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden gesondert zu dem vertraglich vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, den Mehraufwand, der der Roblu durch vom Kunden beauftragte Dritte entsteht, die nicht im Lager der Roblu stehen, gegenüber der Roblu zu vergüten.

5.5 Sofern die Leistungen der Roblu sechs Monate oder später nach Vertragsschluss erbracht werden, ist sie berechtigt, angemessene Preisänderungen wegen veränderter Material-, Produktions-, Vertriebs- und sonstiger Kosten für die Lieferungen und Leistungen des Vertragsgegenstandes vorzunehmen.

5.6 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Kunde auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Roblu.

6.2 Gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, gilt ergänzend:

  • a. Die Roblu behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
  • b. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache mit Sorgfalt zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten vor dem Eigentumsübergang durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die Roblu unverzüglich schriftlich darüber zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
  • c. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Roblu in Höhe der offenen Kaufpreisforderung ab. Dies gilt auch dann, wenn die Kaufsache verarbeitet und dann weiterverkauft wird. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Roblu, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Verzug besteht und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kunden gestellt ist oder die Zahlungseinstellung vorliegt, wird die Abtretung jedoch nicht offengelegt und die Forderung nicht eingezogen.

§ 7

  1. Gesetzliche Mängelhaftung: Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Mängelhaftung, sofern nicht abweichende Regelungen in den AGB getroffen wurden.
  2. Indikative Angaben: Angaben in Prospekten, Anzeigen oder anderen Unterlagen sind nur dann verbindlich, wenn sie explizit als solche gekennzeichnet sind. Herstellungsbedingte Abweichungen, die innerhalb branchenüblicher Toleranzen liegen, sind zulässig.
  3. Nacherfüllung: Bei Mängeln ist die Roblu zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, sie ist gesetzlich berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Der Kunde kann zwischen Mangelbeseitigung oder Neulieferung wählen. Die Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
  4. Ausschluss von Minderung oder Rücktritt während der Nacherfüllung: Während der Nacherfüllung kann der Kunde weder die Vergütung mindern noch vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als gescheitert, es sei denn, der Kunde verlangt ausdrücklich eine weitere Nacherfüllung.
  5. Rechte des Kunden bei fehlgeschlagener Nacherfüllung: Ist die Nacherfüllung gescheitert oder verweigert worden, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  6. Rücktrittsrecht der Roblu: Die Roblu behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie nicht ordnungsgemäß beliefert wird, sofern dies nicht von ihr zu vertreten ist und sie ein Deckungsgeschäft mit einem Zulieferer abgeschlossen hat.
  7. Ausschluss der Gewährleistung: Die Gewährleistung entfällt bei Schäden durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, Nichtbeachtung von Sicherheitsvorkehrungen, Gewaltanwendung oder eigenständige Reparaturversuche.
  8. Technisch-physikalische Erscheinungen: Bestimmte optische Erscheinungen bei Gläsern, wie farbige Spiegelungen oder Verzerrungen, gelten nicht als Mängel. Die Gewährleistung bei eloxierten und pulverbeschichteten Profilen setzt eine ordnungsgemäße Pflege und Reinigung durch den Kunden voraus.
  9. Oberflächenbeschichtung: Die Beurteilung der Beschichtungsqualität erfolgt ohne Hilfsmittel aus einem bestimmten Abstand. Kleine Unregelmäßigkeiten, die aus diesem Abstand nicht sichtbar sind, gelten nicht als Mängel.
  10. Terrassenüberdachungen: Die Standardausstattung gilt für Schneezone 1 und 1a in Deutschland. Der Kunde muss die Lasten wie Schnee- und Windlasten vor der Bestellung angeben, andernfalls wird von Standardwerten ausgegangen. Bei fehlenden oder falschen Angaben entfällt die Gewährleistung.
  11. Glasschiebewände und Glaswände: Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zehn Tagen schriftlich angezeigt werden. Die Roblu übernimmt keine Haftung für Glasbruch oder Beschädigungen nach Lieferung und Einbau.
  12. Fugen: Wartungs- und Pflegefugen sind bei normalem Verschleiß von der Gewährleistung ausgenommen. Die Dichtigkeit kann bei bestimmten Anwendungen nicht dauerhaft gewährleistet werden.
  13. Spaltmaß: Ein Spaltmaß von bis zu 5mm ist üblich und stellt keinen Mangel dar.
  14. Gewährleistungsfristen für Unternehmer: Bei Lieferung von Neuware beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, bei Gebrauchtware sechs Monate. Ausnahmen gelten bei Schäden durch die Roblu, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie bei Verletzung von Kardinalspflichten oder gesetzlich vorgesehenen Haftungsfällen.
  15. Mängelanzeige durch Kaufleute: Kaufleute müssen Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, mitteilen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
  16. Längere gesetzliche Gewährleistungsfristen: Die in den AGB festgelegten Gewährleistungsfristen gelten nicht, wenn das Gesetz längere Fristen vorsieht, insbesondere bei Baumängeln.

§ 8

  1. Anschluss elektrischer Geräte (8.1): Der Anschluss von elektrisch betriebenen Liefergütern (z. B. LED-Beleuchtung, Heizstrahler, Elektromotoren von Markisenanlagen) ist nicht im Auftragsumfang enthalten und darf nicht durch die Roblu ausgeführt werden. Der Kunde muss diese Leistungen separat beauftragen.
  2. Entsorgung von Erdaushub (8.2): Die Entsorgung von Erdaushub bei Fundamentarbeiten oder anderen Arbeiten zur Versiegelung der Fundamentoberfläche obliegt dem Kunden und ist nicht in den Montagekosten enthalten.
  3. Wetterbedingte Verzögerungen (8.3): Bei wetterbedingten Verschiebungen der Montage besteht kein Rücktrittsrecht oder Anspruch auf Schadensersatz. Die Montage wird sobald wie möglich nachgeholt. Dies gilt auch für Verzögerungen durch Krankheit der Monteure, extreme Verkehrslagen, Lieferverzögerungen oder höhere Gewalt.
  4. Eigentumsnachweis (8.4): Der Kunde muss auf Anfrage der Roblu nachweisen, dass er Eigentümer des Grundstücks ist oder eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers vorlegen.
  5. Störungsfreie Montage (8.5): Der Kunde muss sicherstellen, dass die Roblu das Werk störungsfrei herstellen kann. Dazu gehören freie Zugänge zur Baustelle, Sicherung empfindlicher Flächen, Mitteilung über versteckte Leitungen und Bereitstellung von Wasser- und Stromanschlüssen.
  6. Abbruch der Montage (8.6): Die Roblu ist berechtigt, die Montage nicht zu beginnen oder abzubrechen, wenn die Voraussetzungen aus 8.4 und 8.5 nicht erfüllt sind.
  7. Mitwirkungspflichten (8.7): Unterlässt der Kunde notwendige Mitwirkungshandlungen, kann die Roblu eine angemessene Entschädigung verlangen.
  8. Gesonderte Beauftragung (8.8): Der Kunde kann die Roblu mit zusätzlichen Vorbereitungsarbeiten beauftragen, die gesondert vergütet werden.
  9. Typenstatische Berechnungen (8.9): Die Leistungen der Roblu basieren auf typenstatischen Berechnungen. Sollten darüber hinausgehende Planungen erforderlich sein, muss der Kunde diese extern beauftragen.
  10. Instruktion Dritter (8.10): Der Kunde ist verpflichtet, Dritte (z. B. Handwerker) entsprechend den Anforderungen der Roblu zu instruieren.
  11. Verantwortung des Kunden (8.11): Wenn das Werk vor der Abnahme durch einen vom Kunden zu verantwortenden Umstand beschädigt oder unausführbar wird, kann die Roblu einen Teil der Vergütung und Ersatz der Auslagen verlangen.
  12. Urlaub am Montagetermin (8.12): Der Kunde muss keinen Urlaub am Montagetermin nehmen. Es gibt keine Erstattung für Schadenersatz oder Rückvergütung.
  13. Montageleitfaden (8.13): Es gilt der vertraglich vereinbarte Montageleitfaden der Roblu.

§ 9

  1. Uneingeschränkte Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Abs. 9.1): Die Roblu haftet ohne Einschränkungen für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.
  2. Begrenzte Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit (Abs. 9.2):
    • Die Roblu haftet nur für einfache Fahrlässigkeit, wenn eine sogenannte Kardinalspflicht verletzt wurde.
    • Kardinalspflichten sind wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags entscheidend ist und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
    • In allen anderen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.
  3. Haftungshöhe bei einfacher Fahrlässigkeit (Abs. 9.3): Falls die Roblu für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar war.
  4. Ausnahmen von Haftungsbeschränkungen (Abs. 9.4):
    • Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn die Roblu eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder den Mangel der Ware arglistig verschwiegen hat.
    • Die Robiu haftet außerdem uneingeschränkt für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
  5. Haftung für Inhalte auf Webseiten und Katalogen (Abs. 9.5):
    • Die Roblu haftet nur für eigene Inhalte auf ihren Webseiten und Katalogen.
    • Für fremde Inhalte, die über weiterführende Links zugänglich sind, übernimmt die Roblu keine Verantwortung.

§ 10

  1. Genehmigungspflicht (§ 10.1): Die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen kann unter Umständen (u. U.) genehmigungspflichtig sein. Das bedeutet, dass für bestimmte Bauvorhaben eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, bevor mit den Arbeiten begonnen werden darf.
  2. Verantwortung des Kunden (§ 10.2): Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen, bevor die Bauausführung beginnt. Dies bedeutet, dass der Kunde sicherstellen muss, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt sind.
  3. Haftungsausschluss der Roblu (Kundendienst): Die Roblu (Kundendienst oder Vertragspartner) haften nicht für die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens. Das bedeutet, sie übernehmen keine Verantwortung dafür, ob das Bauvorhaben die behördlichen Anforderungen erfüllt oder nicht. Zudem haften sie nicht für eventuelle Baustopps oder Geldbußen, die dem Kunden aufgrund von Verstößen gegen geltende Bauordnungen auferlegt werden. Der Kunde trägt somit das volle Risiko im Falle von Verstößen gegen behördliche Vorschriften.

§ 11

Datenschutz weist darauf hin, dass im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder in Verbindung damit personenbezogene Daten gemäß der **Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)** verarbeitet werden, sofern die Voraussetzungen des **Art. 6 Abs. 1 DS-GVO** erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die Verarbeitung nur dann erfolgt, wenn eine rechtliche Grundlage wie z.B. die Einwilligung der betroffenen Person, die Erfüllung eines Vertrags oder berechtigte Interessen vorliegt.

§ 12

  1. § 12.1 – Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen, sofern kein zwingendes internationales Verbraucherschutzrecht entgegensteht.
  2. § 12.2 – Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Unternehmern: Für Streitigkeiten mit Unternehmern (z. B. Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen) ist Rüsselsheim am Main als vereinbarter Gerichtsstand festgelegt.
  3. § 12.3 – Online-Streitbeilegung (OS): Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr erreichbar ist. Der Kunde (KD) ist jedoch weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  4. § 12.4 – Teilunwirksamkeit: Sollte eine der Bestimmungen aufgrund gesetzlicher Änderungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und behalten ihre volle Gültigkeit.

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